Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle schriftlich oder mündlich erteilten Aufträge. (Aufträge können nur vom Tierhalter Bzw. Betriebsleiter erteilt werden). Sie können jederzeit auf meiner Internetseite www.klauenpflege-kunert.de eingesehen werden.
Der Tierhalter ist selbst für die Dokumentation der Klauenpflege verantwortlich und kann dies nicht auf den Klauenpfleger übertragen.

  1. vom Auftraggeber bereitzustellen ein 16A Bzw. 32A Anschluss der über einen Schutzschalter gesichert sein muss.
    Eine ausreichende Anzahl von Helfern ( mindestens 2 )um einen reibungslosen und zügigen Ablauf des Zu- und Umtriebs der Tiere zu gewährleisten.
    Einen funktionstüchtiger Hochdruckreiniger mit normaler Düse ( keine Schmutzfräse )
    steht kein Hochdruckreiniger zur Verfügung wird anderen Orts gereinigt und nach Aufwand in Rechnung gestellt (mindestens 50,00 €).
    eine der Arbeit entsprechende Schutzausrüstung für den Tierhalter und seine Helfer ( z.B. Sicherheitsschuhe, Schutzbrille, Gehörschutz, Atemschutz und Schutzhandschuhe)
  1. Gefahren

    das ausschneiden hochtragender Tiere findet auf Gefahr des Tierhalters statt.
    Der Tierhalter hat für saubere und steinfreie Triebwege zu sorgen.
    Direkt nach der Klauenpflege darf nicht auf ein anderes Haltungsverfahren umgestellt werden.
    Verletzungen die sich das Tier beim Zu-oder Umtrieb z.b. durch rutschen oder eintreten von Steinen,wie auch im Klauenpflegestand ( z.B. Schädigung des Radialisnerv ,usw.)zufügt, kann der Klauenpfleger nicht haftbar gemacht werden.
    Das selbe gilt auch für Folgeprobleme wie z.B. grätschen oder wundliegen.
    Der Tierhalter hat dafür sorge zu tragen das sich keine Personen im Gefahrenbereich ( insbesondere Kinder oder ein Altenteil ) aufhalten.
  1. Klauenkrankheiten

    stellt der Klauenpfleger beim ausschneiden der Tiere Klauenkrankheiten fest, wird er nach seinem Ermessen Entlastungshilfen und Verbände anbringen.
    Für diese Maßnahmen kann jedoch keine Erfolgsgarantie übernommen werden.
    Lehnt der Tierhalter eine dieser Maßnahmen ab geschieht das auf seine eigene Verantwortung.
  1. Nachsorgepflicht

    Der Tierhalter verpflichtet sich Verbände nach 3-5 Tagen zu entfernen bzw. wenn nötig zu erneuern je nach Absprache.
    Entlastungshilfen (Klötze) sind nach spätestens 5 Wochen vom Tier zu entfernen.
    Für Schäden die durch Verbände bzw. Klötze entstehen die zu lange am Tier belassen wurden,ist eine Haftung ausgeschlossen.
  1. Gewährleistung

    es wird nur für Schäden gehaftet die nachweislich durch fehlerhaft ausgeführte Arbeiten des Klauenpflergers entstanden sind.
    Tiere die schon vor der Klauenpflege an Klauenkrankheiten leiden, sind von einer Gewährleistung von vornherein ausgeschlossen.
  1. Reklamationen

    Reklamationen muss der Tierhalter (innerhalb 48 Stunden nach Feststellung) innerhalb 7 Tagen schriftlich und vorab telefonisch dem Klauenpfleger mit genauer Beschreibung der Komplikation melden.
    Die Beweispflicht obliegt dem Tierhalter. Gemäß BGB ist der Klauenpfleger zur Nachbesserung berechtigt.
    Verzichtet der Tierhalter innerhalb der oben genannten Frist auf eine Nachbesserung durch den Klauenpfleger,so wird weder durch den Klauenpfleger noch durch seine Versicherung ein Schadenersatz erfolgen.
    In jedem Fall wird jedoch bei der Nachbesserung die An-und Abfahrt in Rechnung gestellt.
    Ersatz für eventuell verlorene Entlastungshilfen gibt es nur während der Zeit des Schneidens auf dem Betrieb .
    Später verlorene Entlastungshilfen können nicht reklamiert werden.
  1. Preise

    Alle bei der Terminvereinbarung genannten Preise sind wegen etwaiger Veränderungen unverbindlich.
    Die aktuellen Preise können sie jederzeit auf meiner Internetseite
    www.klauenpflege-kunert.de abrufen.

    Der Gesamtpreis setzt sich zusammen aus.
  • Klauenpflege pro Tier (Laufstall bzw. Anbindhaltung)
  • Entlastungshilfe pro Stück
  • Verband pro Stück
  • An-und Abfahrt pro Kilometer
  • eventuelle Mahngebühren
  • eventuelle Zusatzkosten wie z.B. Bearbeitungsgebühren, Standreinigung (wenn kein Hochdruckreiniger zur Verfügung steht)

Alle Preise sind Nettopreise zzgl. der Gesetzlichen MwSt.
Die Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen ohne Abzüge zu bezahlen.

  1. Beschädigung am Klauenpflegestand und am Zubehör

    Für Beschädigungen am Klauenpflegestand, dem Zugfahrzeug oder an anderem Zubehör bzw. Werkzeug, die durch den Tierhalter seinen Tieren oder Helfern entstanden sind ist in jedem Fall der Tierhalter haftbar.
  1. Absage von Terminen

    a) Durch den Tierhalter
    Eine ersatzlose Absage des vereinbarten Termins ist bis 8 Tage vor dem Termin kostenfrei
    Ein Folgetermin der auf der Rechnung angegeben ist und nicht innerhalb einer Woche
    nach Erhalt geändert oder abgesagt wird gilt als vereinbart.
    Bei einer ersatzlosen Absage des vereinbarten Termins bis 7 Tage vor dem Termin wird
    eine Bearbeitungsgebühr von 50,- € fällig.
    Bei nachweisbarer schwerer Krankheit des Tierhalters oder dessen plötzlichen Tod,
    und der damit verbundenen Betriebsaufgabe entfällt die Bearbeitungsgebühr.

    b) Durch den Klauenpfleger
    Wird durch den Klauenpfleger ein Termin aus wichtigem Grund (wie z.B. Krankheit,
    Defekte an der Technik oder Wetter) kurzfristig abgesagt, wird dem Tierhalter der
    voraussichtlich nächste Termin angeboten.
  1. Die Einverständniserklärung zu den AGBs erfolgt mit der Erteilung des Auftrags ( auch mündlich)
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Verhältnis entstehenden Ansprüche ist für beide Teile in 87700 Memmingen.
    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  1. Nachfolgeaufträge

    für alle Nachfolgeaufträge sind diese Bedingungen gültig.
    Auch wenn der vorstehende Wortlaut nicht bei jedem einzelnen Auftrag besonders aufgeführt ist.
  1. Salvatorische Klausel

    Sollten eine oder mehrere der genannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird damit die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die die mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zwecke soweit als möglich verwirklicht.
    Stand März 2020